Ich bin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wertpapierdienstleistungen.
Schwerpunkte meiner gutachterlichen Leistungen sind der Bereich Anlegerschutz sowie die Bewertung und Risikoanalyse von Finanzinstrumenten.
Meine Auftraggeber sind neben Justizbehörden insbesondere Unternehmen, Versicherungen und Privatstiftungen.

Anlegerschutz

Anleger können vom Gesetzgeber nicht gänzlich vor Nachteilen aus Interessenkonflikten geschützt werden. Selbst bei gesetzeskonformer Interessenwahrung durch den Wertpapierdienstleister verbleibt erhebliches Potential für Interessenkonflikte, die sich zum Nachteil des Anlegers auswirken können. Es ist daher für Investoren stets nutzbringend, Wertpapierdienstleistungen auf solche Nachteile überprüfen zu lassen.

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Privatgutachten für Gerichtsverfahren

Ein kompetenter Privatgutachter kann den Ausgang eines Verfahrens durch seine Argumentationsstärke und Überzeugungskraft entscheidend beeinflussen. Ferner ist die Beauftragung eines Privatgutachters die einzige Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung der Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger. Die Auswahl des geeigneten Privatgutachters ist für Verfahrensparteien daher von großer Bedeutung.

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Bewertung & Risikoanalyse

Ursache vieler Streitfälle aus Wertpapierdienstleistungen sind unterschiedliche Meinungen zu Fragen der Risikobeurteilung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Die sachkundige Beurteilung solcher Fragen ist bereits in der vorprozessualen Phase von großer Bedeutung – etwa zur Einschätzung der Erfolgsaussicht zivilgerichtlicher Verfahren. Die Erstattung von Befund und Gutachten zu solchen Fragestellungen zählt zu meinen Kernkompetenzen.

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Gerichtsgutachten

Justizbehörden sind die wichtigsten Institutionen zur Lösung von Konflikten aus Wertpapierdienstleistungen sowie zur Verfolgung damit verbundener Straftaten. Die Erstattung von Befund und Gutachten im Auftrag österreichischer Gerichte und Strafverfolgungsbehörden zählt daher zu meinen Hauptaufgaben. Ich erbringe diese Leistungen ohne örtliche Einschränkung für Justizbehörden auf dem gesamten Bundesgebiet.

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