FAQ

Was ist ein Gerichtssachverständiger?

Ein Gerichtssachverständiger ist eine natürliche Person, die nach Ablegung der Zertifizierungsprüfung und nach Vereidigung durch den Landesgerichtspräsidenten in die Gerichtssachverständigen-Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen wurde (§ 2 Abs. 1 SDG). Die Bezeichnungen „Gerichtssachverständiger“ sowie „allgemein beeidet“ und „gerichtlich zertifiziert“ sind gesetzlich geschützt – ihre mißbräuchliche Verwendung ist mit Geldstrafe bedroht (§ 14b SDG).

Was ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger?

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Sachkunde, die von einem Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens (sog „Gerichtsgutachten“) beauftragt wurde. Diese Person muß nicht notwendiger Weise ein Gerichtssachverständiger sein. Die konkrete Entscheidung, welcher Experte im Einzelfall zum Gutachter bestellt wird, obliegt alleine dem Gericht (§ 351 ZPO). Die Gerichtssachverständigen-Liste des Justizministeriums dient den Gerichten dabei als unverbindliches aber wichtiges Hilfsmittel.

Was ist ein Privatgutachter?

Ein Privatgutachter ist natürliche Person, die nicht von einer Behörde sondern von einem privaten Rechtsträger mit der Erstattung eines Gutachtens (sog. „Privatgutachten“) beauftragt wurde. Auftraggeber von Privatgutachten sind neben Privatpersonen und Unternehmen z. B. Privatstiftungen sowie Rechtsanwälte als Parteienvertreter. Ein Privatgutachter muß nicht notwendiger Weise ein Gerichtssachverständiger sein – in der Praxis ist das jedoch meist der Fall. Gegenstand des Auftrags an einen Privatgutachter kann z. B. die Überprüfung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sein oder die unabhängige Beurteilung von Leistungen Dritter (z. B. von der Portfolioverwaltung einer Bank).

Weshalb ist die vertragliche Vereinbarung meßbarer Anlageziele für Investoren wichtig?

Zu den elementaren Bestandteilen eines Portfolioverwaltungsvertrags sollte die Festlegung eines meßbaren Anlagezieles zählen. Ein Anlageziel ist dann meßbar, wenn es entweder zahlenmäßig oder durch einen Marktindex vertraglich festgelegt wurde. Bei Verträgen ohne meßbare Anlageziele ist nicht klar, worin die vom Investor bezahlte Leistung besteht bzw. wie die vom Verwalter erbrachte Leistung zu evaluieren ist. Solche für Anleger nachteilige Portfolioverwaltungsverträge sind leider recht verbreitet. Es ist daher für Investoren stets nutzbringend, bei der Errichtung von Portfolioverwaltungsverträgen einen unabhängigen Experten zurate zu ziehen, der ausschließlich den Interessen seines Auftraggebers verpflichtet ist.

Was ist ein Indexfonds?

Indexfonds werden mit minimalen Kosten so verwaltet, daß sie einen bestimmten Marktindex möglichst exakt nachbilden – z. B. den europäischen Aktienindex „Stoxx Europe 600“. Sie unterscheiden sich insofern von sog. aktiven Fonds, die unter hohen Kosten versuchen, die Wertentwicklung eines solchen Marktindex zu übertreffen. Zahlreiche wissenschaftliche Studien bewiesen, daß die meisten aktiven Fonds nicht nur ihr gestecktes Anlageziel verfehlen, sondern auch die Wertentwicklung vergleichbarer Indexfonds unterschreiten.