Privatgutachten für zivilgerichtliche Verfahren

Beurteilung der Erfolgsaussicht zivilgerichtlicher Verfahren

Anlaß für die Erwägung einer Klage kann für einen Investor z. B. der Verdacht fehlerhafter Anlageberatung oder einer Täuschung durch fehlerhaftes Berichtswesen sein. Ich unterstütze Investoren und ihre Rechtsvertreter durch fachkundige Aufarbeitung fragwürdiger Sachverhalte bei der Einschätzung des Klagepotentials. Ein Privatgutachten gilt beweisrechtlich als urkundlich belegtes Parteienvorbringen. Im Falle der Beischließung eines Privatgutachtens als Beweismittel zu einer Klage hat das Gericht daher – bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens – einen Sachverständigen mit der Erstattung einer Stellungnahme zu beauftragen.

Inhaltliche Überprüfung von Gerichtsgutachten

Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sind für die Schlußfolgerungen des Gerichts und daher auch für den Verfahrensausgang meist ausschlaggebend. Im Sinne des verfassungsgesetzlichen Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren müssen Gerichtsgutachten jedoch überprüfbar sein und auch tatsächlich überprüft werden. Für Parteien besteht die einzige Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung von Gerichtsgutachten darin, einen Privatgutachter mit ihrer Überprüfung zu beauftragen. Ein kompetenter Privatgutachter kann den Ausgang eines Verfahrens durch seine Argumentationsstärke und Überzeugungskraft wesentlich beeinflussen. Die Auswahl des geeigneten Privatgutachters ist für Parteien daher von entscheidender Bedeutung.

Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Parteien können an den gerichtlich bestellten Sachverständigen jene Fragen stellen, „welche sie zur Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage, sowie zur Aufklärung des Streitverhältnisses oder der für die Beweiskraft der Aussagen wesentlichen Verhältnisse für dienlich erachten (§ 289 Abs. 1 ZPO).“ Als Privatgutachter unterstütze ich Rechtsanwälte in ihrer Rolle als Parteienvertreter bei der Vorbereitung dieser Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.