Privatgutachten in strafgerichtlichen Verfahren

Inhaltliche Überprüfung behördlich beauftragter Gutachten

Die von behördlich bestellten Sachverständigen erstatteten Gutachten sind für die Schlussfolgerungen der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und daher auch für den Verfahrensausgang meist ausschlaggebend. Im Sinne des verfassungsgesetzlichen Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren müssen diese in öffentlichem Auftrag erstatteten Gutachten jedoch überprüfbar sein und auch tatsächlich überprüft werden. Für den Angeklagten besteht die einzige Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung solcher Gutachten darin, einen Privatgutachter mit ihrer Überprüfung zu beauftragen. Wenn der Privatgutachter Unklarheiten, Widersprüche oder sonstige Mängel am behördlich beauftragten Gutachten nachweist, kann der Angeklagte erfolgreich die gerichtliche Bestellung eines weiteren Sachverständigen beantragen. Die Auswahl des geeigneten Privatgutachters ist für den Angeklagten daher von entscheidender Bedeutung.

Befragung des behördlich bestellten Sachverständigen

Im Strafverfahren hat der vom Angeklagten beauftragte Privatgutachter das Recht, den behördlich bestellten Sachverständigen direkt zu seinem Befund und Gutachten zu befragen. Als Privatgutachter unterstütze ich ferner Rechtsanwälte in ihrer Rolle als Verteidiger bei der Vorbereitung ihrer Befragung des behördlich bestellten Sachverständigen.
(§ 249 StPO)

Einvernahme als Privatgutachter

Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes muß der Privatgutachter im Strafverfahren stets persönlich einvernommen werden. Ein kompetenter Privatgutachter kann den Ausgang des Verfahrens daher durch sein Auftreten und seine Überzeugungskraft entscheidend beeinflussen. Die Auswahl des geeigneten Privatgutachters ist für den Angeklagten daher von entscheidender Bedeutung.

Erstattung von Gegengutachten

Wenn sich die Anklage auf das Gutachten eines behördlich bestellten Sachverständigen stützt, kann der Verteidiger seiner schriftlichen Äußerung das Gegengutachten eines Privatgutachters beischließen, um damit einen Beweisantrag zu begründen (§ 222 Abs. 3 StPO).